Am 07.08.21 um 20:53 schrieb Karl Janssen via Philweb:
... um angesichts einer derart kollektiven Schuldzuweisung zu bewerten,
hier würde eine breit angelegte Reaktion dazu beitragen, mir
beispielsweise aufzuzeigen, dass meine Reaktion unbegründet ist.
Aus den Pressemitteilungen vielleicht aus dem Zusammenhang gerissen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20…
"Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch
erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle
Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter bestimmten
Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des
Kollektivs sein. Je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann auch
die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es
bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle
Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den
aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs geht.
Jedoch ist es verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige
einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf
eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil
eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung
bezeichneten Personenkreises bildet."
Das Urteil ist online, ein anderer Fall, ja, Äpfel nicht mit Birnen
vergleichen geht nicht. Als Fehler-Sucher ist dieser Fehler, wenn es
einer ist, zu bedenken, nur geht es auch um die Gemeinsamkeiten.
Ist die Gruppe der ... überschaubar?
"Reaktion unbegründet?" Das Gericht würde vielleicht schreiben: "Die
persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds kann nur schwach
sein." Dann meint es wohl: "Die Durchschnittsperson der Gruppe kann
nicht stark betroffen sein. Also die Reaktion mag zwar begründet sein,
aber sie kann nur schwach sein." So ungefähr? Hat das Gericht
denjenigen, der seine Reaktion begründete, übergangen?
Joseph Hipp